Kosten, Honorarvereinbarung, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Wie hoch sind die Anwaltskosten

Viele Rechtssuchende, die bisher noch nie einen Anwalt in Anspruch nehmen mussten, befürchten, sich die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht leisten zu können. Diese Angst ist unbegründet. Im folgenden möchten wir Ihnen einige Grundlagen der anwaltlichen Gebührenberechnung erläutern. Nach unseren Erfahrungen scheitert die Inanspruchnahme anwaltlichen Rates nicht am Geld.

Wenn Sie unverbindlich wissen möchten, was unsere Tätigkeit in Ihrem Fall voraussichtlich kosten wird, können Sie uns auch eine E-Mail senden. Beschreiben Sie bitte Ihr Anliegen so genau wie möglich. Selbstverständlich werde Ihre Angaben streng vertraulich behandelt und sofort gelöscht, falls ein Mandat nicht erteilt wird.

Erstberatung
In vielen Fällen kann bereits eine Erstberatung ausreichen, um die rechtlichen Fragen zu klären und konkrete Handlungsempfehlungen aussprechen zu können. Die Gebühren für eine Erstberatung sind nach dem Gesetz nunmehr frei verhandelbar. Für die Gebührenhöhe sind Umfang und Schwierigkeit der rechtlichen Angelegenheit maßgeblich. Selbstverständlich klären wir Sie vor dem Beratungsgespräch über die Kosten auf. Rufen Sie uns an oder nutzen Sie die E-Mail-Anfrage, um vorab die Kosten für die Erstberatung zu erfahren.

Abrechnung nach dem RVG
Die Abrechnung der einzelnen Angelegenheiten erfolgt grundsätzlich nach dem Gegenstandswert und den hieraus entstehenden Kosten. Die Kosten selbst errechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bzw. der darin enthaltenen Vergütungsverordnung (VV-RVG). In Strafsachen gelten Rahmengebühren. Die Abrechnung erfolgt regelmäßig nach Abschluss des Mandats. Jedoch behalten wir uns vor, in einzelnen Angelegenheiten einen Vorschuss zu fordern.
Einen Prozesskostenrechner finden Sie beispielsweise unter http://rvg.pentos.ag/.

Abrechnung nach Honorarvereinbarung
In einigen Fällen bietet sich eine Honorarvereinbarung zur Abgeltung der Rechtsberatung /-vertretung an. Hierbei kann ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar vereinbart werden.
Die Höhe des vereinbarten Honorars ist Verhandlungssache, unter anderem spielt die rechtliche Schwierigkeit und der Wert der Angelegenheit eine Rolle. Mit dem vereinbarten Honorar ist in der Regel unsere gesamte Tätigkeit in Ihrer Angelegenheit abgegolten, so dass Sie nicht mit weiteren oder versteckten Kosten rechnen müssen.
Der Vorteil einer Honorarvereinbarung liegt daher vor allem in der Kostentransparenz. Selbstverständlich haben Sie im Rahmen einer Honorarvereinbarung einen Anspruch auf ausführlichen Nachweis der geleisteten Tätigkeit. Auch im Rahmen einer Honorarvereinbarung sind Vorschüsse üblich.

Rechtsschutzversicherung
Selbstverständlich sind auch rechtsschutzversicherte Mandantinnen und Mandanten bei uns gut aufgehoben. Für weitere Informationen lesen Sie bitte unser Merkblatt zur Rechtsschutzversicherung: Merkblatt_RS.pdf (107.77 KB)

Prozessfinanzierung
Unter Umständen besteht die Möglichkeit, den eigenen Gerichtsprozess fremdfinanzieren zu lassen. Das bedeutet, dass der Prozessfinanzierer für die Anwalts- und Gerichtskosten aufkommt, d.h. das gesamte Prozessrisiko übernimmt, und im Gegenzug meist 30 % des Erstrittenen beansprucht.
Eine Prozessfinanzierung bietet sich in der Regel dann an, wenn der Anspruch mit großer Wahrscheinlichkeit besteht, der Rechtssuchende aber wegen der hohen Prozesskosten das Risiko scheut, meist weil eine Rechtsschutzversicherung nicht vorhanden ist und Prozesskostenhilfe nicht in Frage kommt.
Die Prozessfinanzierung ist schon ab einem Streitwert von 10.000 Euro möglich. Falls in Ihrem Fall eine Prozessfinanzierung in Frage kommt, beraten wir Sie ausführlich über die Vor- und Nachteile. Wir stellen die notwendigen Anträge und arbeiten eng mit dem Prozessfinanzierer zusammen.

Beratungshilfe
Wenn Sie sich die Beratung und außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht leisten können, besteht die Möglichkeit, kostenlose Beratungshilfe in rechtlichen Angelegenheiten (lediglich eine Pauschale von 10,– EUR kann geltend gemacht werden) bei einem Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich wird Beratungshilfe gewährt, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist.
Den Beratungshilfeschein beantragen Sie bitte bereits vor dem ersten Termin. Er kann im Bürgerbüro oder beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Zur Antragstellung sollten Sie Nachweise über Ihre finanzielle Situation bereithalten.

Prozesskostenhilfe
Sollten Sie sich die Durchführung eines Gerichtsverfahrens nicht leisten können, haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Dies bedeutet die volle oder teilweise Befreiung von den Prozesskosten (Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren). Prozesskostenhilfe kann für jede Art von Verfahren beantragt werden. Sie kommt grundsätzlich nur den Parteien zugute, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Prozesskosten selbst zu tragen (pers. Voraussetzung). Sachliche Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist die hinreichende Erfolgsaussicht eines gerichtlichen Verfahrens. Außerdem darf die Führung eines Prozesses nicht mutwillig erscheinen. Je nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen wird Prozesskostenhilfe ratenfrei oder mit der Verpflichtung zur Rückzahlung der PKH in Raten gewährt.
Den notwendigen Antrag stellen wir für Sie. Bitte bringen Sie in diesem Fall die entsprechenden Nachweise zu Termin mit.
Weitere Informationen zu Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe finden Sie in einer PDF-Broschüre des Justizministeriums von NRW unter http://www.callnrw.de/broschuerenservice/download/16/Prozesskostenhilfe.pdf

Sie haben Fragen, benötigen weitere Informationen oder wünschen eine konkrete Beratung in Belangen rund um das Arbeitsrecht?
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir helfen Ihnen gerne weiter.